E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zu den Anforderungen an eine Rückzahlungsvereinbarung


29.07.2022

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01. März 2022 (Az.: 9 AZR 260/21) entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung, die eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers unabhängig vom Grund der Eigenkündigung vorsieht, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Zum Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, eine Reha-Klinik, hatte eine Arbeitnehmerin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten verklagt. Die Arbeitnehmerin war bei der Reha-Klinik von Juni 2017 bis Januar 2020 als Altenpflegerin zu einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 2.950,00 Euro angestellt. Die Parteien schlossen im Februar 2019 einen Fortbildungsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmerin von Juni bis Dezember 2019 an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung teilnahm. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Übernahme der durch die Teilnahme an der Fortbildung entstehenden Kosten i.H.v. 4.090,00 Euro, die sich aus Kursgebühren i.H.v. 1.930,00 Euro und einer bezahlten Freistellung i.H.v. 2.160,00 Euro zusammensetzten, zu übernehmen. Die Parteien vereinbarten ferner eine Rückzahlungsklausel, die u.a. lautete

„Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag.

Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung werden 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.“

Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 01. Februar 2020, nachdem sie die Fortbildungsma0ßnahme am 03.Dezember 2019 erfolgreich abschloss. Daraufhin forderte die Klinik sie zur anteiligen Rückzahlung der Fortbildungskosten i.H.v. 2.726,68 Euro auf.

Das BAG gab der Arbeitnehmerin, wie auch zuvor das Arbeitsgericht Würzburg und das LAG Nürnberg, Recht und erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam.

Das BAG stellte zwar klar, dass Rückzahlungsklauseln im Rahmen von Fortbildungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig seien. Es sei jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr müsse nach dem Grund des Ausscheidens differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel sei dann unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll. Nicht von der Rückzahlungsvereinbarung erfasst wurden demnach Fälle der personenbedingten Eigenkündigung eines Arbeitnehmers. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für den Arbeitgeber nicht amortisiert, sei dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen.

Das BAG stellte klar, dass es dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich sei, die Fälle von der Rückzahlungspflicht auszunehmen, in denen der Arbeitnehmer sich zur Eigenkündigung entschließt, weil er vor Ablauf der Bindungsdauer wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit die durch die Fortbildung erworbene oder aufrechterhaltene Qualifikation in dem mit dem Verwender der Klausel bestehenden Arbeitsverhältnis nicht (mehr) nutzen kann. Rückzahlungsklauseln, die dies nicht beachten sind unwirksam, weshalb keine Rückforderungspflicht besteht.

An die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln werden demnach weiterhin strenge Anforderungen gestellt.

 
Zurück...
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-10-14 wid-141 drtm-bns 2024-10-14
Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Personalabbau Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Betriebsvereinbarung Hamburg, Kuendigung Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg