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Impressumspflicht gilt auch bei Facebook

Die Impressumspflicht gewerblicher Anbieter gilt auch im Rahmen ihrer Präsenz auf Facebook und kann bei einem Verstoß zu einer Abmahnung führen.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Regensburg und gab damit der klagenden Konkurrentin statt. Diese hatte den betroffenen Gewerbebetrieb wegen des fehlenden Impressums in seinem Facebook-Profil abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Wie das Gericht in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben ausführte, sind Gewerbetreibende zur Hinterlegung ihrer Daten im Rahmen ihres Internetauftritts verpflichtet. Wird die Facebookseite als "Eingangstor" zur gewerblichen Website genutzt und weist das Profil eine gewisse Eigenständigkeit im Bezug auf das präsentierte Unternehmen auf, so greift die Pflicht zur Hinterlegung der entsprechenden Daten auch bei Facebook.

Ferner führte das Gericht aus, dass die Abmahnende auch nicht rechtsmissbräuchlich handelte, nur weil sie 150 Abmahnungen innerhalb von einer Woche verschickte. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Verstöße mittels einer vollautomatisierten Software ermittelt wurden. Zeitlich lag demnach kein nennenswerter Aufwand im Vergleich zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor, so dass man nicht von dem Versenden von Abmahnungen als "Geschäftsmodell" ausgehen konnte.
 
Landgericht Regensburg, Urteil LG R 1 HK O 1884 12 vom 31.01.2013
Normen: §§ 4 Nr.11, 8 III, IV UWG, § 5 TMG
[bns]
 

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