Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus dem Grundgesetz, noch der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten, wie die Richter am Bundessozialgericht befanden. Aus der UN-Konvention und dem Grundgesetz ergibt sich, dass niemand aufgrund seiner Behinderung diskriminiert werden darf. Erfasst von diesem Verbot wird auch die Versagung angemessener Vorkehrungen um eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung zu vermeiden. Hierauf stützte sich der Kläger, da er in der verweigerten Kostenübernahme eine Versagung einer solchen Vorkehrung sah, zumal er durch die Leistungsverweigerung von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen sei, die nichtbehinderten Menschen ohne Erektionsstörungen offen stünden. Die Richter hingegen befanden, dass ein Leistungsausschluss durch das Gesetz keinen Verstoß gegen das Verbot einer Diskriminierung von Behinderten darstellen würde. Dem Gesetzgeber sei ein gewisser Gestaltungsspielraum gegeben. Aufgrund der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungen sei nicht jede Leistungsverweigerung als ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu betrachten, vorallem wenn es sich bei der verweigerten Leistung lediglich um eine solche handelt, die nur der Steigerung der Lebensqualität dient, aber nicht der Vermeidung lebensbedrohlicher Zustände.